VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 24.03.1998 - A 5 K 656/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13686
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Araber, Wehrdienstentziehung, Desertion, Strafverfolgung, Körperstrafen, Todesstrafe, Amnestie, Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Abschiebungsschutz
Normen: Irak. Resolution Nr. 1370; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Das Gericht ist nach Studium der Auskunftslage davon überzeugt, daß der Kläger vorverfolgt ausgereist ist.

Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak nach Überzeugung der Kammer wegen seiner glaubhaft geschilderten Wehrdienstentziehung einer asylrelevanten politischen Verfolgung ausgesetzt, die auch später nicht weggefallen ist. Die bei der Wehrdienstentziehung nach irakischem Recht vorgesehene und von den irakischen Gerichten verhängte Strafe stellt sich nicht als strafrechtliche Sanktion füt kriminelles Unrecht, sondern als eine an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende und damit politische Verfolgung dar.

Unabhängig von der Volkszugehörigkeit ist jeder irakische Staatsangehörige auch wegen seiner Asylantragsstellung in der Bundesrepublik Deutschland bei seiner Rückkehr in den Irak einer politischen Verfolgung ausgesetzt. Denn bereits allein der Verdacht der Gegnerschaft - sei dieser auch unbegründet - führt nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen durch den irakischen Staat, was in einer Volldiktatur wie der des Irak nicht verwundert.