VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 02.06.1998 - 4 K 1654/97.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13692
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abgelehnte Asylbewerber, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Duldung, Ruhen des Verfahrens
Normen: AuslG § 55; VwGO § 173; ZPO § 251; VwGO § 86
Auszüge:

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 2. Juni 1998 beschlossen: Das Verfahren ruht.

Eine sanktionierende Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses der Kammer vom 17. April 1997 (4 L 614/97.A) - Erscheinungsform der vom Volke ausgehenden Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) und an Deutlichkeit kaum mißzuverstehenden - am Leitfaden und nach Maßgabe des Beschlusses sowie der nachvollziehbaren Abschiebungsandrohung vom 7. April 1997 erfolgt nicht.

Die dauerhafte Regulierung des de facto hingenommenen Aufenthalts (vgl. § 55 Abs. 3, 2, 4 AuslG; ferner die das Asylverfahren humanitär flankierenden Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 30 Abs. 3, § 100 AuslG) erscheint als Frage der Zeit.

In Würdigung der verfestigten Inkongruenz zwischen faktischer Lage und normativer asylrechtlicher Lage einerseits, der Geschäftslage der Kammer in Bau- und Asylsachen andererseits; angesichts der sich für die offenbar dauerhafte nicht umgesetzte, aber gesamtstaatlich zu verantwortende Abschiebungsandrohung akut stellenden Sinnfrage, Abschiebungsandrohung, das Risiko deren Nichtumsetzbarkeit durch die insoweit faktisch vorbehaltlose Aufnahme des angeblich originär papierlosen Antragstellers das Gemeinwesen von vornherein eingegangen war; schließlich auch zur Vermeidung einer für das richterliche Arbeitsverständnis absurden Lage (ein Verfahren zur Feststellung des Bleiberechts wird weitgehend sinnlos, wenn die Bleibe praktisch feststeht) ordnet das Gericht - vorbehaltlich weitere Entwicklung seiner Erkenntnislage und unbeschadet der aus der inneren Natur und Logik des Beschlusses folgenden Aufnahmebefugnis der Beteiligten - das Ruhen des Verfahrens an.