Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ziff. 4 des Bescheides vom 9. April 1998 das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin und die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet sind offensichtlich rechtmäßig.
Der Antragsteller hat auch nicht im Ansatz Gründe vorgetragen, die auf eine ihm in Sierra Leone drohende staatliche Verfolgung schließen lassen könnten.
Auch die allgemeine Lage in Sierra Leone führt offensichtlich nicht zu der Annahme, dem Antragsteller drohe dort politische Verfolgung.
Auch die Entscheidung des Bundesamtes, daß ein absolutes, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung betreffendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht vorliegt, ist nicht zu beanstanden, da auf eine Bürgerkriegssituation, wie sie hier vom Antragsteller hinsichtlich Sierra Leone geltend gemacht wird - unabhängig davon, ob die EMRK hierfür überhaupt einschlägig ist -, nicht die Vorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, sondern als Sondervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG anwendbar ist.
Ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, ist hier allerdings im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Bedeutung, denn die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamtes unterliegt auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Bundesamt wegen des Bestehens einer extremen Gefahrenlage im Abschiebezielland in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu verpflichten ist.
Bei verständiger Würdigung des Vorbringens und der Interessenlage des Antragstellers ist jedoch davon auszugehen, daß er im vorliegenden Verfahren hilfsweise auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Sierra Leone festgestellt haben will.
Es läßt sich derzeit weder feststellen, daß im Hinblick auf Sierra Leone ein Abschiebungshindernis i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, noch daß ein solches Hindernis nicht vorliegt.
Für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist allerdings auch nicht erforderlich, daß bereits positiv festgestellt werden kann, daß die angesprochene extreme Gefahrenlage für Leib oder Leben des Antragstellers tatsächlich gegeben ist, denn es ist nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. Läßt sich - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der Erkenntnislage mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 GG erforderlichen Sicherheit nicht feststellen, daß hinsichtlich einer Abschiebung nach Sierra Leone ein Abschiebungshindernis i.S.v. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht in Betracht kommt, überwiegt das Interesse des Antragstellers vor konkreter Gefahr für Leib und Leben geschützt zu werden das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung, zumal die Aussetzung zunächst auf 3 Monate begrenzt ist.