Die Anwendung eines vermeintlich falschen Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht stellt keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft die Richtigkeit des Urteils. Einwendungen gegen diese können jedoch im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht geltend gemacht werden.