VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 28.10.1998 - 10 TZ 3307/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13710
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Bosnien-Herzegowina, Republika Srpska, Moslems, Situation bei Rückkehr, Alter, Abschiebungshindernis, Registrierung, Versorgungslage, Beschwerdezulassungsantrag
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Zutreffend wendet der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das VG habe die besondere Schutzbedürftigkeit von Rückkehrern in seinem Alter (71 Jahre) nicht berücksichtigt und unter diesem Aspekt letztlich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu Unrecht verneint.

Dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr mit der Unterstützung durch Verwandte und Bekannte rechnen kann, geben die Unterlagen nichts her.

Für Obdachsuchende Rückkehrer, die alt, krank und/oder behindert sind ist nach Einschätzung der Sozialdienste für Flüchtlinge die Situation nahezu aussichtslos. Diese Rückkehrer seien für die ohnehin schon mit Binnenflüchtlingen überfüllten Kommunen " Risiko- und Kostenfaktoren" und man verhindere deshalb ihren Zuzug.

Zwar hat sich der beschließende Senat bereits mehrfach mit der Registrierungsproblematik unter dem Aspekt des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auseinandergesetzt, doch fehlte bisher die Einbeziehung der Problemgruppe der Alten ohne Verwandtschaft in Bosnien- Herzegowina ( BiH ), die nach Einschätzung des UNHCR ( " Zusammenfassung der UNHCR- Position bezüglich jener Gruppen aus BiH, die weiterhin internationalen Schutzes bedürfen" vom 26. 6. 1998, Nr. 3. 2 ) zusammen mit anderen " sozial besonders verwundbaren Personen" weiterhin besonderer Fürsorge bedürfen, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Krankenversicherungssystem unwirksam und eine Umstrukurierung des Gesundheitssystems und der Infrastruktur des Sozialsystems bei weitem nicht abgeschlossen ist. Auch auf dieses Papier hat der Antragsteller bezug genommen.

Die Registrierung des Rückkehrers als Flüchtling bzw. Vertriebener und seine polizeiliche Anmeldung sind jedoch von zentraler Bedeutung für ein menschenwürdiges Leben nach der Rückkehr.