Der nach § 121 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Vergütung einer Prozeßgebühr, wenn er nach der Beiordnung den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO verwirklicht. Darauf, ob die Prozeßgebühr auch schon vor der Beiordnung im Berufungszulassungsverfahren angefallen ist, kommt es grundsätzlich nicht an (a.A. Beschluß v. 7.4.98 - A 14 S 52/98 -).