BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13726
Leitsatz:

Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.

 

Schlagwörter: Demokratische Republik Kongo, Zaire, Abschiebungshindernis, Krankheit, HIV/Aids, Situation bei Rückkehr, medizinische Versorgung, Gefahrenbegriff, Allgemeine Gefahr, Duldung, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 55; AuslG § 54
Auszüge:

Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.

(Amtlicher Leitsatz)