Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.
Die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein. Bei weit verbreiteten Erkrankungen wie AIDS kann allerdings eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegen, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert.
(Amtlicher Leitsatz)