OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.1998 - 11 L 5510/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13730
Leitsatz:

Die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin stellt eine "örtlich-begrenzte" (mittelbare) Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -) dar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul.

Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Türkei, Christen (syrisch-orthodoxe), Religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung, Tur Abdin, regionale Gruppenverfolgung, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, Mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Objektive Nachfluchtgründe, Herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Interne Fluchtalternative, Wehrdienst, Zwangsbeschneidung, Wehrdienstentziehung, Strafverfolgung
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin stellt eine "örtlich-begrenzte" (mittelbare) Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -) dar.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul.

Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung. (amtliche Leitsätze).