Die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin stellt eine "örtlich-begrenzte" (mittelbare) Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -) dar.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul.
Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung. (amtliche Leitsätze)
Die Verfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin stellt eine "örtlich-begrenzte" (mittelbare) Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -) dar.
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul.
Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung. (amtliche Leitsätze).