VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 24.06.1998 - AN 18 K 98.30855 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13732
Leitsatz:
Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Folgeantrag, Wehrdienstentziehung, Neue Beweismittel, Änderung der Sachlage, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Offensichtlich unbegründet
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51; AuslG § 53
Auszüge:

Die zulässige Klage ist offensichtlich nicht begründet. Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung als einzig entscheidender Grund seines Folgeantrages benannte aktuelle Lage im Kosovo vermag, da diesbezüglich keinerlei Substantiierung erfolgt ist, ebensowenig zum Bejahen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu führen, wie die im Bundesamtsverfahren vorgetragene angebliche Suche der Polizei nach ihm wegen der im Erstasylverfahren genannten Wehrdienstentziehung, denn dieses Vorbringen stellt sich im wesentlichen lediglich als eine Wiederholung der bereits im vorhergehenden Folgeverfahren gemachten Angaben dar.

Letztlich mag die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG dahinstehen, denn dem Kläger steht jedenfalls weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissesn nach § 53 AuslG zu.

Nach Überzeugung des Gerichts liegt keine Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Albanern aus dem Kosovo vor. Aufgrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und Stellungnahmen kann nach Auffassung des Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, daß das vom restjugoslawischen Bundesstaat gegenüber Kosovo-Albanern gezeigte Verhalten nach "Intensität und Häufigkeit" derart gewichtig ist, daß sich für Kosovo-Albaner allein daraus auch ohne Berücksichtigung etwa erlittener eigener staatlicher Verfolgungsmaßnahmen, die begründete Furcht vor asylerheblicher Verfolgung ergibt.

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor.