VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Urteil vom 28.08.1998 - 1 E 9045/91.A (1) - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13746
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, Oromo, OLF, Sympathisanten, Haft, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, ODAA BULTUM, Demonstrationen, Somalia (A), Verfolgungssicherheit
Normen: GG Art. 16a; AsylVfG § 27
Auszüge:

Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß der Kläger vor einer ihm drohenden Inhaftierung wegen der Proteste gegen die Rekrutierungen, die in der Person des Klägers erneut mit OLF-Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, geflüchtet ist. Diese Inhaftierung stand vor dem Hintergrund, dem Kläger erneut drohender Folter auch unmittelbar bevor; der Kläger ist nach allem deshalb vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist.

Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien auch vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher.

Vor dem Hintergrund der Aktivitäten des äthiopischen Geheimdienstes sind die Aktivitäten des Klägers für ODAA BULTUM und damit für die oromische Opposition dem Geheimdienst spätestens seit dem Kongreß vom Januar 1995, als der Kläger zu der Geschichte der Oromos referierte, mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt. Zur Überzeugung des Gerichts ist insbesondere auf der Grundlage der im Verfahren selbst eingeholten gutachterlichen Äußerungen der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien jedenfalls vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher, wobei die Einschränkung auf exponierte Mitglieder in der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht näher dargelegt wurde. Insoweit ist zutreffenderweise in Übereinstimmung mit den Auskünften von amnesty international davon auszugehen, daß der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mit dem Umfang der bekanntgewordenen Aktivitäten steigt.