VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 21.10.1998 - A 3 K 12332/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13748
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Kurden, Drittstaatenregelung, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Abschiebungsschutz, Interne Fluchtalternative, Nordirak, PUK, KDP, Bewaffnete Auseinandersetzungen, Verfolgungssicherheit
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Bezüglich des Irak vertritt die Kammer im Anschluß an die Rechtsprechung anderer Gerichte (VG Würzburg, Urteil vom 23.5.1995 - Az.: W 4 K 93.32496 - und Gerichtsbescheid - Az: § 4 K 94.33175 -) und die Anerkennungspraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bis ca. Sommer 1997 die Auffassung, daß bereits die Asylantragstellung geeignet ist, politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG im Irak auszulösen.

An dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts Würzburg ist nach Auffassung der erkennenden Kammer im Ergebnis auch heute noch festzuhalten, auch wenn der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge inzwischen eine inländische Fluchtalternative im Nordirak annehmen. Diese Auffassung stützt sich im wesentlichen auf den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.8.97.

Im Anschluß an die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts und des UNHCR folgt das Gericht nicht der Auffassung des Auswärtigen Amtes. Richtig ist zwar, daß auch das Gericht gelegentlich festgestellt hat, daß vorübergehende Rückreisen in den Nordirak vorkommen. Hierbei hat es sich aber nur um kurzfristige Aufenthalte gehandelt. Ein solcher kurzfristiger Aufenthalt ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, den Nordirak generell als Fluchtalternative anzusehen. Es fällt schon auf, daß die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes merkwürdig verklausuliert ist. So wird der Nordirak bedingt als innerstaatliche Fluchtalternative für Kurden angesehen. Welche Bedingungen dies sind, bleibt jedoch unklar. Eindeutig ist für das Gericht jedoch, daß ein vorübergehender kurzer Aufenthalt nur eine erheblich geringere Gefährdung bedeuten wird, als ein Daueraufenthalt, der bei der Annahme der inländischen Fluchtalternative vorausgesetzt werden würde.

Im übrigen ist der Lagebereicht in sich selbst nicht ganz stimmig. Das Gericht sieht einen gewissen Widerspruch darin, daß das Auswärtige Amt nunmehr eine bedingte innerstaatliche Fluchtmöglichkeit im Nordirak annimmt und gleichzeitig auf Seite 3 ausführt, daß sich die Infiltrationsmöglichkeiten für irakische Sicherheitsdienste im Anschluß an die Kämpfe vom September 1996 vergrößert haben.

Im übrigen werden nach Auffassung des Gerichts die Ausführungen des Auswärtigen Amtes durch die aktuellen Ereignisse der letzten Monate und Wochen als überholt erachtet. Neben den wiederaufgetretenen Spannungen zwischen dem Irak und der USA bzw. der UNO ist es im Nordirak wieder mehrfach zu Kämpfen zwischen der KDP und der PUK gekommen.