VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 02.12.1998 - M 21 K 97.53552 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13764
Leitsatz:
Schlagwörter: Kamerun, Flüchtlingsfrauen, Geschlechtsspezifische Verfolgung, Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Zurechenbarkeit, Abschiebungsschutz
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Die Beklagte ist verpflichtet, festzustellen, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei der Klägerin vorliegen, möchte sich das Gericht ausdrücklich nicht der Rechtsmeinung anschließen, wie sie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg vertritt (Urteil vom 07.05.1998, 6 A 4610/96, InfAuslR 9/98, S. 412, 414). Denn wenn der Staat die Täter nicht bestraft und die Opfer nicht schützt, dann ist er nach der im oben genannten Beschluß aufgeführten Definition der Zurechenbarkeit von Handlungen Dritter eben nicht willens oder in der Lage, etwas gegen die Mißstände zu unternehmen.

Daß die Frauen im beschneidungsfähigen Alter aus der übergreifenden Friedensordnung ausgegrenzt werden, ist schon an dem grundlegenden Riß zu erkennen, der durch die betroffenen afrikanischen Gesellschaften geht, und an den Schwierigkeiten, die Frauen aus diesen Ländern bei der Formulierung dieser Menschenrechtsverletzungen zu überwinden haben.

Die Beweiserhebung durch das Gericht hat ergeben, daß die Klägerin noch zu einer Altersgruppe gehört, die mit einer zwangsweisen Beschneidung zu rechnen hat, und daß die von der Klägerin vorgetragene Verfolgungsgeschichte unter Zugrundelegung der für Kamerun bekannten Fakten auf diesem Gebiet grundsätzlich zutreffen kann.