VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.1998 - 25 ZB 98.31127 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13782
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, Drittstaatenregelung, Einreise, Luftweg, Urteilsbegründung, Begründungsmangel, Divergenzrüge
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 2; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 6
Auszüge:

Soweit in dem Antrag Divergenz i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG gerügt wird, geht dies ins Leere. Denn das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung einfach davon ausgegangen, daß der Kläger auf dem Luftweg eingereist ist, hat aber keinen Rechtssatz aufgestellt, der im Gegensatz zu diesbezüglichen obergerichtlich aufgestellten Rechtssätzen steht.

Ein Begründungsmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Nicht mit Gründen versehen im Sinn der letztgenannten Vorschrift ist eine Gerichtsentscheidung nur dann, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben oder verworren ist, wenn sich der Entscheidung die maßgeblich gewesenen tatsächlichen Feststellungen und die tragenden rechtlichen Erwägungen - auch nicht kurz und knapp entnehmen lassen.

Diesen Anforderungen wird aber das angefochtene Urteil gerecht. Ein näheres Eingehen auf § 26a AsylVfG erübrigte sich vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus, das von einer Einreise des Klägers auf dem Luftweg überzeugt war.