VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 08.09.1998 - 5 K 5156/94.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13788
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Assyrer, Christen (katholische), Moslems, Mischehen, Haft, Zwangskonversion, Latente Gefährdungslage, Religiös motivierte Verfolgung, Glaubwürdigkeit, Ausreiseverbotsliste, Legale Ausreise, Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Objektive Nachfluchtgründe, Ehefrau, Konversion
Normen: GG Art. 16a
Auszüge:

Der Beigeladene hatte vorgetragen, als katholischer Christ im Iran wegen seiner Eheschließung mit einer Moslemin für 3 Tage inhaftiert worden zu sein. Er sei lediglich freigelassen worden, weil er schriftlich zugestimmt habe, an einem 3-tägigen islamischen Unterricht teilzunehmen und anschließend anläßlich eines Fernsehauftritts öffentlich zum Islam überzutreten.

Das Gericht ging zugunsten des Beigeladenen von einer latenten Gefährdungslage im Iran aus. Der Annahme einer derartigen Gefährdungslage stehe auch die legale Ausreise aus dem Iran nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, daß der Beigeladene noch nicht auf der Ausreiseverbotsliste gestanden habe, weil er sich zum Schein darauf eingelassen habe, zum Islam überzutreten.

Das Gericht stellte fest, der Beigeladene sei zu Recht als Asylberechtigter anerkannt worden. Zum einen habe er durch seine Asylantragstellung aus der Sicht des Verfolgerstaates den endgültigen Beweis für seine politische Gegnerschaft erbracht. Darüber hinaus sei er auch als Asylberechtigter anzuerkennen, weil seine Ehefrau mittlerweile in der Bundesrepublik getauft worden sei. Aus der Sicht des iranischen Staates stelle sich dieser Glaubenswechsel als erfolgreiches Missionieren der Ehefrau des Beigeladenen und als Angriff auf die politische Macht des Iran dar. Hierin sei ein objektiver, die Asylanerkennung rechtfertigender Nachfluchtgrund zu sehen.