VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13822
Leitsatz:

1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen an seiner Auffassung fest, daß die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung nach sich ziehen und somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen (im Anschluß an Senatsurteile vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5.12.1996 - A 13 S 2453/96 -).

2. Die bloße Mitgliedschaft in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründet daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluß an das Senatsurteil vom 5.12.1996 a.a.O.).

3. Bei der Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf exilpolitische regimekritische Aktivitäten, die über die bloße Teilnahme an Parteiveranstaltungen hinausgehen, ist die krisenträchtige Situation in Togo nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 1998 mit zu berücksichtigen. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Togo, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, Politische Entwicklung, Präsidentschaftswahlen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen an seiner Auffassung fest, daß die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige im Hinblick auf ihr Heimatland keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung nach sich ziehen und somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen (im Anschluß an Senatsurteile vom 3.7.1996 - A 13 S 578/96 - und vom 5.12.1996 - A 13 S 2453/96 -).

2. Die bloße Mitgliedschaft in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründet daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluß an das Senatsurteil vom 5.12.1996 a.a.O.).

3. Bei der Bewertung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Hinblick auf exilpolitische regimekritische Aktivitäten, die über die bloße Teilnahme an Parteiveranstaltungen hinausgehen, ist die krisenträchtige Situation in Togo nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 1998 mit zu berücksichtigen. (amtliche Leitsätze)