OLG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.1998 - 2 W 238/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13832
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Haftverlängerung, Sofortige weitere Beschwerde, Illegale Einreise, Untertauchen, Passvernichtung, Passersatzpapiere, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Beugehaft, Ausländerbehörde, Beschleunigungsgebot
Normen: FGG § 29; FEVG § 7 Abs. 3; AuslG § 57 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; AuslG § 57 Abs. 3 S. 1; AuslG § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5
Auszüge:

Das Landgericht hat die Vorschrift des § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG unrichtig angewendet. Nach § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG kann Sicherungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens 12 Monate verlängert werden, § 57 Abs. 3 S. 2 AuslG.

Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes dem Wortlaut nach an sich gegeben sind. Durch sein Verhalten - Vernichtung seiner Personalpapiere und fortbestehende beharrliche und hartnäckige Weigerung der Mitwirkung bei der Beschaffung von Paßersatzpapieren - verhindert der Betroffene nach wie vor in von ihm zu vertretender Weise seine Abschiebung.

Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß gleichwohl die Verlängerung der Abschiebung nach ihrem Sinn und Zweck ausgeschlossen sein kann (OLG Franfurt, NVwZ - Beilage 1996, 7; OLG Saarbrücken, NVwZ - Beilage 1997, 3; OLG Düsseldorf - NVwZ - Beilage 1998, 40 L). Zweck der Abschiebehaft in der Form der Sicherungshaft ist es nämlich, die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen zu ermöglichen. Die Ausländerbehörde soll Gelegenheit erhalten, die nötigen organisatorischen Voraussetzungen für die Abschiebung in sein Heimatland zu schaffen, wozu es regelmäßig gehört, daß dem Ausländer von seinem Heimatstaat Reisedokumente ausgestellt werden, sofern der Betroffene darüber nicht verfügt. Erforderlich ist aber stets, daß die beteiligte Ausländerbehörde die Abschiebung tatsächlich betreibt. Davon kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich die Abschiebungsvorbereitungen darauf beschränken abzuwarten, ob der Betroffene (unter dem Druck der Sicherungshaft!) sein Verhalten eventuell ändern und vielleicht künftig bei der liberianischen bzw. ghanaischen Botschaft richtige und vollständige Angaben machen will. Abschiebehaft nach § 57 AuslG darf nämlich nicht als Beugehaft verhängt werden (OLG Frankfurt a.a.O; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Es steht weiterhin nicht fest, daß die beteiligte Ausländerbehörde sonstige von der Mitwirkung des Betroffenen nicht abhängige Ermittlungsansätze verfolgt, um rechtzeitig zur Ausstellung der Reisedokumente zu gelangen, und ob diese Ermittlungsansätze tatsächlich erfolgversprechend sind.