VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 14.12.1998 - 5 A 734/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13880
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, Vorverfolgung, Herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: GG Art. 16a
Auszüge:

Der im Jahre 1965 geborene ledige Kläger reiste im Jahre 1983 oder 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls. Dieser Antrag blieb im Ergebnis erfolglos.

Er beantragte unter dem 30. Mai 1994 durch seine Prozeßbevollmächtigten schriftlich erneut die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre er im ganzen Lande politischer Verfolgung ausgesetzt.

Bei seiner erneuten Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte der Kläger, er sei seit der Ausreise im Jahre 1983 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und das erkennende Gericht haben in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Tamilen etwa seit Mitte Juni 1990 insbesondere im Norden des Landes einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Maßgebend dafür war die Feststellung, das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte, insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, sei aufgrund der auf Befehle der obersten Armeeführung zurückgehenden und von der srilankischen Regierung stillschweigend hingenommenen Vernichtungsaktionen eine gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtete Gruppenverfolgung. Danach ist es immer wieder zu Massakern an der unbewaffneten Zivilbevölkerung gleich welchen Geschlechts durch die Sicherheitskräfte gekommen, und sind weder die Zivilbevölkerung noch zivile Objekte wie Tempel, Kirchen, Schulen und Krankenhäuser geschont worden. Die Massaker sind danach sowohl vom Militär als auch von der Polizei und einer ihrer Spezialeinheiten, der SFR, verübt worden, die sämtlich systematisch gegen Tamilen vorgegangen sind...

Diese Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 22.02.1996 - 12 L 7722/95 -) für die Zeit bis Ende des Jahres 1993 ausdrücklich aufrechterhalten. Danach hat sich aber nach den Feststellungen dieses Urteils die Lage der Tamilen im Norden des Landes grundsätzlich gebessert.

Es kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der hiernach gruppenverfolgte Kläger in Sri Lanka nicht einer erneuten Gruppen- oder Einzelverfolgung wegen seiner langen Abwesenheit ausgesetzt ist.