OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.1998 - 21 A 5548/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13882
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Illegale Ausreise, Strafverfolgung, Passrecht, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Für die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob Tamilen, die aus Europa nach Sri Lanka zurückkehren, dort mit Bestrafung wegen illegaler Ausreise zu rechnen haben, ist ein Klärungsbedarf nicht dargetan, im übrigen auch nicht gegeben. Sie wird bereits durch das angefochtene Urteil nicht aufgeworfen, weil das Verwaltungsgericht - als selbständig tragende Erwägung - darauf abgestellt hat, daß schon nicht ersichtlich ist, daß der Kläger mit seiner Ausreise im Oktober 1993 gegen gesetzliche Bestimmungen verstieß. Die Fragestellung und die Antragsbegründung lassen auch jegliches Eingehen auf für eine politische Verfolgung bzw. für abschiebungsschutzrelevante Gefahren relevante Kriterien vermissen....

Im übrigen ist die Frage, soweit verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen werden können, in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 13. November 1998 - 21 A 4412/96.A -) in weitgehender Übereinstimmung mit der Wertung des Verwaltungsgerichts im verneinenden Sinne geklärt, ohne daß mit der Antragsbegründung ein weiterer Klärungsbedarf aufgezeigt ist.