Dem Kläger steht - jedenfalls zu dem gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dies folgt unmittelbar aus § 51 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AuslG. Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor bei sonstigen Ausländern, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Letzterer Status wird durch den Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 nachgewiesen.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger ein entsprechendes Dokument - einen von den zuständigen französischen Behörden ausgestellten "Titre des voyage" - vorgelegt, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG der gesetzlichen Fiktion in § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG zufolge gegeben sind.