SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 06.11.1998 - S 8 (9) AL 92/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13904
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Nigerianer, Duldung, Arbeitslosenhilfe, Arbeitserlaubnis, Arbeitsvermittlung, Verfügbarkeit, Vermittlungsbemühungen
Normen: AFG § 19 Abs. 1 S. 2; AFG § 134 Abs. 1; AFG § 134 Abs. 4 S. 1; AFG § 103 Abs. 1
Auszüge:

Der angefochtene Bescheid ist - soweit die Zahlungen der Arbeitslosenhilfe ab 23.1.1997 abgelehnt wird - rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger stand der Arbeitsvermittlung - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG zur Verfügung.

Gem. § 103 Abs. 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer - neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen - eine zumutbare beitragspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf.

Nach der Rechtsprechung des BSG - der die Kammer sich grundsätzlich anschließt - ist die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu verneinen, wenn der arbeitslose Ausländer für den Fall einer Beschäftigungsmöglichkeit eine Arbeitserlaubnis nicht zu erwarten hat. Geboten ist in diesem Zusammenhang eine Prognose der jeweiligen Arbeitsmarktverhältnisse, die ein Urteil darüber erlaubt, ob für den ausländischen Arbeitnehmer nach seinen sprachlichen, beruflichen und ausländerrechtlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit eine Beschäftigung in Betracht kommt, für die ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt werden darf. Damit die für die Beurteilung der Verfügbarkeit unerläßliche Prognose der Arbeitslage nicht durch Momentaufnahmen bedingte Zufallsergebnisse zeitigt, macht die Rechtsprechung den Ausschluß der Verfügbarkeit nicht bevorrechtigter ausländischer Arbeitnehmer davon abhängig, daß Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit über den Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der Arbeitslosmeldung erfolglos geblieben sind. Erfolglose Vermittlungsbemühungen während dieses Prüfjahres sind ein Anzeichen dafür, daß die Arbeitsmarktlage der Erteilung einer Arbeitserlaubnis entgegensteht.

Dafür, daß der Kläger einen Anspruch auf besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, daß die Vermittlungsbemühungen, die von der Beklagten angestellt wurden, nicht ausreichend sind.

Die Kammer ist der Auffassung, daß die Anforderungen an die nachgewiesenen Vermittlungsbemühungen und deren Dokumentation durch die Beklagte hoch sind. Insbesondere müssen die Vermittlungsbemühungen der Beklagten im Prüfungsumfang deckungsgleich sein mit den Aspekten, die bei der Frage, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, beachtet werden müssen.

Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 AFG wird die Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt.

Die Verhältnisse des einzelnen Falles haben hierbei das gleiche Gewicht wie die Arbeitsmarktsituation (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 16). Gründe des Einzelfalles können auch zur Erteilung der Arbeitserlaubnis führen, wenn die Lage des Arbeitsmarktes dagegenspricht.

Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten nehmen nur auf die Arbeitsmarktsituation unter Zugrundelegung abstrakter Kriterien Rücksicht und beziehen daher nicht alle für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 19 AFG zu prüfenden Aspekte ein.