Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage gegen eine nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung besteht auch dann, wenn der Ausländer nach Erlaß der Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltsgenehmigung erhält.
2. Dies gilt auch für den Fall einer isolierten Anfechtung der Abschiebungsandrohung.
3. Die Abschiebungsandrohung wird infolge der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nachträglich rechtswidrig und ist aufzuheben, falls der Ausländer zu dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt noch im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung ist. (amtliche Leitsätze)
Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage gegen eine nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung besteht auch dann, wenn der Ausländer nach Erlaß der Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltsgenehmigung erhält.
2. Dies gilt auch für den Fall einer isolierten Anfechtung der Abschiebungsandrohung.
3. Die Abschiebungsandrohung wird infolge der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nachträglich rechtswidrig und ist aufzuheben, falls der Ausländer zu dem nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt noch im Besitz der Aufenthaltsgenehmigung ist. (amtliche Leitsätze)