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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13982
Leitsatz:

Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung seit BVerwGE 99, 324). (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Armenien, Abschiebungshindernis, Versorgungslage, Extreme Gefahrenlage, Existenzminimum, Auslegung, Gefahrenbegriff
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 2; AuslG § 54
Auszüge:

Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung seit BVerwGE 99, 324). (amtlicher Leitsatz)

 

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen diese Grundsätze, wenn sie - was sich den Urteilsgründen allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen läßt - den Klägern wegen Besonderheiten in ihrer Lebenssituation ungeachtet der allgemeinen Gefahr für die Bevölkerung Armeniens die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz in Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr unmittelbar über § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zubilligen wollte. Für diese Deutung der berufungsgerichtlichen Entscheidung spricht, daß das Berufungsgericht den Klägern Abschiebungsschutz ausdrücklich "nach § 53 Abs. 6 S. 1" (UA S. 18) gewährt und dies nach Feststellung der allgemein schlechten Versorgungslage in Armenien damit begründet, daß für sie eine konkrete erhebliche Gefahr aus individuellen erschwerenden Besonderheiten folge, die ihre Lage von derjenigen der Rentner im allgemeinen unterscheide. Diese Unterschiede sieht das Berufungsgericht in "individuellen erschwerenden Besonderheiten" (UA S. 21), wie fehlende eigene Wohnung, hohes Alter, geminderte Erwerbsfähigkeit und verringerte körperliche Widerstandsfähigkeit sowie Entwurzelung und mangelndes Beziehungsgeflecht zu Verwandten und Freunden. Alle diese Umstände befreien die Kläger nicht von der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, da die ihnen nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb drohende "existentielle Gefährdung" letztlich nur eine typische Folge der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Armenien und damit der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sind.

Sollte das Berufungsgericht hingegen davon ausgegangen sein, daß den Klägern bei Rückkehr in ihren Heimatstaat eine extreme Gefahr im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG drohe, hat es den vom Senat hierzu entwickelten Maßstab verkannt. Das Berufungsgericht hat aus den von ihm festgestellten Besonderheiten in der Lage der Kläger den Schluß gezogen, daß bei der Rückkehr nach Armenien für die als ältere Menschen, deren körperliche Widerstandsfähigkeit abnehme, eine existentielle Gefährdung zu erwarten wäre (UA S. 22). Mit dieser Schlußfolgerung wird das Berufungsgericht den Anforderungen an das Vorliegen einer extremen Gefahr, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt, nicht gerecht. Es stellt nicht fest - was erforderlich gewesen wäre -, daß den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Armenien der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit drohten. Es prüft auch nicht, ob sie in eine solche Gefahr alsbald nach ihrer Rückkehr gerieten und diese Gefahr zudem auch landesweit bestehen würde.