Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 1995 ist insoweit zu korrigieren, als ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Heimatlandes der Klägerin festzustellen ist.
Aufgrund der zulässigerweise nachgereichten ärztlichen Berichte, insbesondere dem o.g. Schreiben der Universität Bonn, besteht angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin und der bekannt schlechten medizinischen Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo im Falle der Unterlassung der indizierten Therapie die erhebliche und konkrete Gefahr von Leibes- und Gesundheitsschäden. Die Kammer hat keinen Anlaß, an den ärztlichen Darlegungen bezüglich des Erfordernisses der relativ aufwendigen Therapie zu zweifeln.