Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, deren Aufenthalt nach Ablehnung Ihres Asylgesuches wegen der krisenhaften Situation in ihrem Heimatland geduldet wurde, hatten in dieser Zeit im Bundesgebiet keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. v. § 30 Abs. 1 2 SGB I und § 56 Abs. 3 SGB VI. (amtlicher Leitsatz)
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, deren Aufenthalt nach Ablehnung Ihres Asylgesuches wegen der krisenhaften Situation in ihrem Heimatland geduldet wurde, hatten in dieser Zeit im Bundesgebiet keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. v. § 30 Abs. 1 2 SGB I und § 56 Abs. 3 SGB VI. (amtlicher Leitsatz)