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Zitieren als:
, Bescheid vom 30.11.1998 - 2357248-169 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/14176
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Türkei, Kurden, Familienasyl, Ehe, Ehescheidung, Wiederverheiratung, Drittstaatenregelung, Asylverfahren, Zuständigkeit
Normen: AsylVfG § 26 Abs. 1; AsylVfG § 26a Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurde die Ehe der Antragstellerin zu 1. in der Türkei geschlossen. Nicht erforderlich ist es, daß die Ehe ununterbrochen bestanden haben muß. Vielmehr findet § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG auch in den Fällen Anwendung, in denen sich Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - zunächst scheiden lassen, um den Verfolgungsdruck gegenüber dem Partner des politisch Verfolgten zu reduzieren, dann aber im Zufluchtsstaat erneut heiraten. Eine zwischenzeitliche Scheidung und Wiederverheiratung ist demnach unschädlich.

Der Anerkennung als Asylberechtigte steht auch nicht entgegen, daß die Antragsteller aus den Niederlanden und somit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG und des § 26 a Abs. 2 AsylVfG eingereist sind, weil mit § 26 a Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG eine "gesetzlich vorgesehene Ausnahme" von der Drittstaatenklausel vorliegt. Gemäß Art. 4 des Dubliner Übereinkommens ist die Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung des Asylbegehrens der Antragsteller zuständig.