Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts an mehrere Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten zugestellt, beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der ersten Zustellung zu laufen (wie BVerwG Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 1 und Nr. 2). (amtlicher Leitsatz)
Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts an mehrere Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten zugestellt, beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der ersten Zustellung zu laufen (wie BVerwG Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 1 und Nr. 2). (amtlicher Leitsatz)