1. § 113 Abs. 3 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar.
2. Ein Verfahrensmangel kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte das Rügerecht mangels rechtzeitiger Rüge bereits in der Berufungsinstanz verloren hat (stRspr.). (amtliche Leitsätze)
1. § 113 Abs. 3 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar.
2. Ein Verfahrensmangel kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte das Rügerecht mangels rechtzeitiger Rüge bereits in der Berufungsinstanz verloren hat (stRspr.). (amtliche Leitsätze)