BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 06.07.1998 - 9 C 45.97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/14214
Leitsatz:

1. § 113 Abs. 3 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar.

2. Ein Verfahrensmangel kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte das Rügerecht mangels rechtzeitiger Rüge bereits in der Berufungsinstanz verloren hat (stRspr.). (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Spruchreife, Verfahrensmangel, Rügerecht, Berufungsinstanz, Revisionsinstanz
Normen: VwGO § 113 Abs. 3; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 295; ZPO § 558
Auszüge:

1. § 113 Abs. 3 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar.

2. Ein Verfahrensmangel kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte das Rügerecht mangels rechtzeitiger Rüge bereits in der Berufungsinstanz verloren hat (stRspr.). (amtliche Leitsätze)