1. § 124 a Abs. 3 VwGO gilt auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz.
2. Der Berufungsführer muß nach Zulassung der Berufung einen Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist dagegen zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen.
3. Die Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO beginnt nur zu laufen, wenn der Berufungsführer gemäß § 58 Abs. 1 VwGO über das Erfordernis der Berufungsbegründung belehrt worden ist; bei fehlender oder mangelhafter Belehrung gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.