BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 30.06.1998 - 9 C 6.98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/14216
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Asylverfahren, Berufungsbegründung, Rechtsmittelbelehrung, Fristen
Normen: VwGO § 58; VwGO § 124 Abs. 3; AsylVfG § 78; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

1. § 124 a Abs. 3 VwGO gilt auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz.

2. Der Berufungsführer muß nach Zulassung der Berufung einen Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; es genügt nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist dagegen zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen.

3. Die Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 S. 1 VwGO beginnt nur zu laufen, wenn der Berufungsführer gemäß § 58 Abs. 1 VwGO über das Erfordernis der Berufungsbegründung belehrt worden ist; bei fehlender oder mangelhafter Belehrung gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.