Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. (amtlicher Leitsatz)
Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. (amtlicher Leitsatz)