OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.1998 - 1 A 5423/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/14586
Leitsatz:
Schlagwörter: China, Exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 4 S.4
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil der Kläger die von ihm in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt hat. Der Senat nimmt die Sache zum Anlaß klarzustellen, daß der Einzelfall des Klägers allerdings einer Typisierung jedenfalls insoweit zugänglich ist, als gerade der Kläger zu denjenigen Personen zählt, die als unpolitische Wirtschaftsflüchtlinge nach der Rechtsprechung des Senats selbst dann keine Gewährung auch nur des sog. kleinen Asyls zu erwarten haben, wenn Art, Umfang und Dauer sowie Öffentlichkeitswirksamkeit ihrer angeblichen exilpolitischen Betätigungen besonders beachtlich wären. Schon die vom Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend hervorgehobene besonders effektive Überwachung der Exilorganisationen durch die chinesischen Auslandsdienste läßt keinen Zweifel daran, daß diese Stellen, von deren Informationsstand die Behörden im Heimatland im gegebenen Zusammenhang abhängig sind, sehr wohl zwischen ernstzunehmenden Regimegegnern und solchen Asylbewerbern zu unterscheiden wissen, die z.B. ihre Teilnahme an Demonstrationen - falltypisch - erst einmal mit einem Foto ihrer eigenen Person eröffnen. Wer wie der Kläger auf der Grundlage frei erfundener Geschichten sich im und durch das Asylverfahren einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen sucht, müßte schon einen besonderen Persönlichkeitswandel bzw. eine besondere Persönlichkeitsentwicklung zu einer - aus der insoweit maßgebenden Sicht der chinesischen Auslandsdienste - ernstzunehmenden politisch agierenden Persönlichkeit dartun können, um glaubhaft vermitteln zu können, daß insoweit maßgebliche chinesische Stellen ihn deswegen nicht nur als asyltaktisch motivierten Mitläufer, sondern vielmehr als wirklichen Regimegegner wahrnehmen. Hierzu müßte der Betreffende einschlägige Indiztatsachen vortragen und notfalls beweisen. Der Senat verzichtet bewußt darauf, hierfür Beispiele zu geben, weil er vermeiden will, insoweit Handlungsanleitungen zu noch mehr Unwahrhaftigkeiten in Rede und Tun zu verbreiten.