VG Koblenz

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Zitieren als:
VG Koblenz, Urteil vom 17.06.1998 - 9 K 4189/98.KO - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/15080
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Folgeantrag, Polizisten, Polizeiverein Pol-Dernegi, Suspendierung, Strafverfolgung, Haft, PKK, Verdacht der Unterstützung, Tschechische Republik (A), Drittstaatenregelung, Zurückschiebung, Folgeantrag, Zweitantrag, Sachprüfung, Abschiebungshindernis
Normen: AsylVfG § 71; VwVfG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 71a; AsylVfG § 31 Abs. 4; AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG müssen vorliegend verneint werden. Eine Prüfung der Verfolgungsgründe, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreise (damals aus dem sicheren Drittstaat Tschechien) bereits vorlagen, kann hier nicht mehr vorgenommen werden, da diese im Rahmen eines im sicheren Drittstaat durchzuführenden Asylverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen; insoweit gereicht die Drittstaatenregelung - von ihrer Grundlage her aber beabsichtigt - zu Lasten des Folgeantragstellers (GK-AsylVfG, § 71 Rz. 40). Dies bedeutet im vorliegend zu entscheidenen Fall, in dem der Kläger lediglich Ereignisse vor seiner erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1997 geltend macht und betreffend den weiteren Aufenthalt in der Türkei im Juli/August 1997 keine dem türkischen Staat gegebenfalls zurechenbare Maßnahmen geschildert hat, daß insgesamt keine Ausführungen getätigt worden sind, die geeignet wären, die Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen des früheren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG zu begründen.

Eine Prüfung der den Zeitraum vor der erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland betreffenden Verfolgungsgründe im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid vom 05. Dezember 1997 (vgl. insbesondere Seite 4 des Bescheides) in eine umfassende Sachprüfung sämtlichen bisherigen Vorbringens des Klägers eingetreten ist. Nach der gesicherten obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in allen Fällen, in denen das Bundesamt in dem auf einen Folgeantrag ergangenen Asylablehnungbescheid (konkludent) feststellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG gegeben sind, dies zu überprüfen und kann in die sachliche Überprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe erst dann eintreten, wenn es jene Feststellung des Bundesamtes bestätigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Februar 1997 - 25 A 353/97.A - m-w-N.). Deshalb hat das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall den Bescheid des Bundesamtes vom 05. Dezember 1997 zunächst insoweit zu überprüfen, als zugunsten des Klägers die Voraussetzungen - anders als im vorliegenden Fall, wie oben aufgeführt - als gegeben angesehen werden könnten, wäre dem Verwaltungsgericht eine Prüfung in der Sache eröffnet.

Der weiteren Auffassung des Klägers, daß ein unanfechtbarer Bescheid hinsichtlich eines früheren Asylantrages im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG deshalb nicht gegeben sei, weil im vorangegangenen Asylverfahren die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht geprüft worden seien, vermag das Gericht nicht näher zu treten. Zu Recht hat das Bundesamt in dem Bescheid vom 30. Juni 1997 betreffend das vorangegangene Verfahren von einer Entscheidung über § 53 AuslGabgesehen. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 4 i.V.m. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Es bedurfte damit keiner Entscheidung des Bundesamtes über § 53 AuslG in dem Bescheid vom 30. Juni 1997. Davon zu unterscheiden ist der - vorliegend allerdings nicht gegebene - Fall, dass der Ausländer nicht in den sicheren Drittstaat zurückgebracht werden soll. Dann ist dem Ausländer zwar die Berufung auf das Asylgrundrecht verwehrt; über das Vorliegen der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 AuslG ist jedoch durch das Bundesamt zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 2 BvR 394/95 -, NVwZ-Beilage 1997, S. 10).