VG Minden

Merkliste
Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 30.11.1998 - 8 K 2569/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/15962
Leitsatz:
Schlagwörter: Armenien, Jesiden, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Viehdiebstahl, Übergriffe, Zurechenbarkeit, Schutzbereitschaft, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, Religiös motivierte Verfolgung
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Das Gericht hat bereits in den Urteilen vom 06.01.1997 (8 K 2282/96.A), bestätigt durch OVG NW, Beschluss vom 03.03.1997 (23 A 921/97.A), vom 10.11.1997 (8 K 3597/97.A), bestätigt durch OVG NW, Beschluss vom 27.05.1998 (23 A 5411/97.A) und vom 06.07.1998 (8 K 5107/97.A), bestätigt durch OVG NW, Beschluss vom 01.09.1998 (23 A 3608/98.A) unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere zuletzt im Urteil vom 06.07.1998 auch unter Berücksichtigung der im Folgeantrag genannten neueren Erkenntnisse (Stellungnahme der IGFM vom 12.5.1998 an das VG Gera, Armenien Helsinki Commitee January/February 1998, Bulletin No. 3) ausgeführt, dass Yeziden in Armenien keiner asylerheblichen Gruppenverfolgung in Form einer unmittelbar oder mittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgung ausgesetzt waren oder sind.

Zur Begründung wird insoweit auf die Entscheidungsgründe der genannten Urteile zwecks Vermeidung von Wiederholungen bezug genommen.

Diese Einschätzung der Lage wird im übrigen - soweit bekannt - von der gesamten bisher vorliegenden erstinstanzlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.

Die von den Klägern genannten weiteren, bisher in den o.g. Urteilen des Gerichts nicht berücksichtigten Erkenntnisse lassen ebenfalls nicht den Schluss auf eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden zu.

Die erneut von Aziz Tamojan/Hojayan gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht erfolgten Angaben (vgl. Anhörung vor dem Bundesamt am 01.09.1998 und Zeugenaussage vom 14.09.1998 im Verfahren 8 K 2773/96.A) erschöpfen sich im wesentlichen in der Wiederholung bereits anlässlich früherer Anhörungen genannter "Referenzfälle", die nach Auffassung des Gerichts nicht den Schluss auf eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden zulassen (vgl. hierzu die o.g. Urteile des Gerichts). Sie werden im übrigen auch in seiner Aussage mehrheitlich wahlweise sog. "Fedayin", der "Mafia", der "Daschnakzutjun" oder anderen ungenannten oder unbekannten Personen zugeschrieben und schildern im wesentlichen Vorgänge, in denen von Yeziden Geld oder Vieh gestohlen oder erpresst wurde. Derartige Vorfälle sind - wie das Gericht bereits in den o.g. Urteilen festgestellt hat - nicht auf Yeziden beschränkt. Sie wurden und werden auch weiterhin in einer Vielzahl von Asylanträgen christlicher Yeziden erwähnt und lassen allein deshalb nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden zu. Fälle, in denen staatliche Stellen nach derartigen Vorfällen keinen Schutz geboten haben, sind auch in den neueren Angaben Tamojans/Hojayans nicht nach Art, Anlass und Häufigkeit in einer Weise geschildert worden, die den Schluss auf eine staatliche Duldung oder Veranlassung dieser Vorfälle zulässt.

Die Kläger haben das Gericht auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sie in ihrem Heimatort einer asylerheblichen Individualverfolgung ausgesetzt waren. Die Angaben der Kläger zum persönlichen Verfolgungsschicksal lassen zum einen schon einen Bezug zu ihrem religiösen Bekenntnis nicht erkennen. Zum anderen sind sie während der gesamten Dauer des Verfahrens unglaubhaft und deshalb widersprüchlich geblieben.