VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 29.06.1998 - 9 K 6255/94.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/15968
Leitsatz:
Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Roma, Gruppenverfolgung, Übergriffe, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Serben, Albaner, Zurechenbarkeit, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

Derzeit kann eine unmittelbare oder auch mittelbare staatliche Verfolgung der Kläger im Falle ihrer Ausreise nach Serbien/Montenegro ausgeschlossen werden.

Zunächst ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gruppenverfolgung der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien nach wie vor nicht festzustellen.

Ferner ist bei Rückkehr politische Verfolgung wegen eines in Deutschland gestellten Asylbegehrens nicht zu befürchten.

Daß die Kläger bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien politischer Verfolgung aufgrund von Vorfällen vor ihrer Ausreise im Jahre 1990 ausgesetzt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Zum einen fand die Ausreise schon vor nunmehr über sieben Jahren statt. Zum anderen haben die Kläger selbst übereinstimmend angegeben, sich nicht politisch engagiert und keiner Partei oder Organisation angehört zu haben. Die von ihnen geschilderten Ereignisse, die im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben erfolgten, sind nicht dem Staat zuzurechnen, sondern als Einzelereignisse von Seiten Dritter zu qualifizieren. Inwieweit der Kläger zu 1) durch den bloßen Umstand, daß er für Albaner musizierte, der Verdächtigung ausgesetzt sein soll, sich für separatische Bestrebungen der Albaner einzusetzen, ist nicht ersichtlich. Dies hat er so aber auch nicht vorgetragen. Nach allem liegen Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung bis zu ihrer Ausreise, aber auch für den heutigen Zeitpunkt nicht vor.

Des weiteren liegen keine vom Bundesamt zu beachtenden (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG vor.