VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.1998 - A 7 K 314/96 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/15974
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Kurden, PDKS, KDP, Mitglieder, Rumänien (A), Studium, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, Kurdischer Studentenverein in Europa, Wiedereinreise, Verhör, Folter, Haft, Glaubwürdigkeit, Verfolgung
Normen: GG Art. 16a
Auszüge:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger hat seinen bereits im Vorverfahren geleisteten detaillierten und anschaulichen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal im Laufe des Asylverfahrens widerspruchsfrei geschildert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage des Gerichts die gereizte Situation bei dem Gespräch mit den PKK-Mitgliedern vom 10. März 1996 geschildert. Die von der Beklagten als unvorsichtig und daher unwahrscheinlich bezeichnete Vorgehensweise des Klägers war den Provokationen der PKK-Mitglieder geschuldet und ist von dem Kläger freimütig und überzeugend dargelegt worden.

Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, dass es nicht für beachtlich wahrscheinlich gehalten werde, daß man den Kläger am 22. Dezember 1992 nach seiner Verhaftung mit einem Taxi befördert habe, ist die Verwendung dieses Begriffs als typische Bezeichnung für einen PKW durch den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung erklärt worden.

Die angeblich widersprüchlichen Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Kontaktaufnahmen zu seiner Partei beruhen auf einem Übersetzungsfehler, wie sich bereits aus den Fragen im Rahmen der Anhörung des Klägers und den von diesem gegebenen Antworten ergibt (insoweit wird auf Blatt 12 des Anhörungsprotokolls verwiesen).

Letztlich hat der Kläger auch die Umstände seiner Ausreise anschaulich und überzeugend geschildert; das Gericht hält diese Schilderung für glaubhaft. Aufgrund der glaubhaften Darlegung seines Vorfluchtschicksals geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in naher Zukunft im Falle der Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Daher war der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen.