VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 17.04.1998 - 8 K 1847/97.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/15976
Leitsatz:
Schlagwörter: Armenien, AJM, Demonstrationen, Präsidentschaftswahlen, Strafverfolgung, Amnestie
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
Auszüge:

Zutreffend hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass den Klägern kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG zusteht, dass ihnen kein Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist und dass ihrer Abschiebung keine Hindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen.

Da die Kammer den Feststellungen und Wertungen des Bundesamtes folgt, die auch durch das Klagevorbringen nicht in Frage gestellt worden sind, wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass dem Kläger im Hinblick auf seine Beteiligung an Ausschreitungen anlässlich der Präsidentschaftswahl von September 1996 in Armenien schon deshalb keine politische Verfolgung drohen kann, weil wegen dieser gewalttätigen Auseinandersetzungen bereits sechs Strafprozesse mit ca. 25 Angeklagten stattgefunden haben. Diese wurden in erster Instanz wegen Beteiligung bzw. Anstiftung zu Massenunruhen und Körperverletzung zu Haftstrafen bis zu 3 1/2 Jahren verurteilt. Trotz der Verurteilungen wurden die Angeklagten aber nach der Urteilsverkündung entlassen, da die verhängten Strafen durch eine Amnestie des Präsidenten erlassen wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Armenien vom 29.08.1997). Von daher ist es unwahrscheinlich, dass der Kläger überhaupt wegen der Teilnahme an der Demonstration noch in der Form belangt werden wird, dass er längerfristig in Haft genommen wird. Jedenfalls aber wäre nach der erfolgten Amnestie bei einer Inhaftierung eine politische Verfolgungsmotivation nicht erkennbar.