BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 - 1 C 16.01 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/16892
Leitsatz:

Zu den Folgen fehlender Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

 

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufung, Berufungsbegründung, Zulässigkeit, Gesetzesänderung
Normen: VwGO § 124a; 6. VwGOÄndG Art. 10 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

Die Vorschrift des § 124 a VwGO, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - 6. VwGOÄndG - vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626), das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, in die VwGO eingefügt.

§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO regelt, dass die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO).

Die Vorschrift des § 124 a Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des 6. VwGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit der Berufungen nach dem bisherigen Recht, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 1997 geschlossen worden ist. So verhält es sich hier. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde am 23. Februar 1996 geschlossen. Die Zulässigkeit der Berufung des Bundesbeauftragten war deshalb nach dem bis zum 1. Januar 1997 geltenden Recht zu beurteilen. Nach altem Recht war aber eine Berufungsbegründung nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. § 124 Abs. 3 VwGO a.F.; hierzu bereits Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 9 C 34.97 -Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 1).