VG Gelsenkirchen

Merkliste
Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.10.1998 - 19a L 3370/98.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/17630
Leitsatz:
Schlagwörter: Äthiopien, Offensichtlich unbegründet, Demonstrationen, Stefanus-Kirche, Glaubwürdigkeit, Anhörung, Übersetzungsfehler, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 30 Abs. 1
Auszüge:

Es sprechen erhebliche Gründe gegen die Bewertung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt, die in dem vorliegenden zeitlich eingeschränkten Eilrechtsschutzverfahren nicht zu klären sind. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Asylantrages auf ein Ereignis einer religiösen Zeremonie in der Stefanus-Kirche in Addis Abeba berufen, dass - insoweit unstreitig - am 09. Januar 1997 stattgefunden hat. Er hat die Hintergründe der Demonstration, die an diesem Tag stattgefunden hat und die er mitorganisiert haben will, zutreffend erläutert und auch konkrete Einzelheiten zum Ablauf der Demonstration angegeben. Die Darlegung des Antragstellers, nach der ein namentlich benannter Mönch bei der Demonstration von der Polizei erschossen worden ist, lässt sich mit dem von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Berichten der Zeitschrift " Horn of Africa, Bulletin, Januar bis Februar 1997, Seite 9" in Einklang bringen.

Das Bundesamt hat ohne Quellenangaben seiner Entscheidung einen anderen Hergang des Ereignisses zugrundegelegt und ist deshalb zu dem entscheidungstragenden Schluss gelangt, der Antragsteller habe die behaupteten Ereignisse nicht erlebt. Dem Gericht liegen über die unterschiedlichen Wiedergaben des Geschehens durch die Beteiligten keine weiteren Kenntnisse vor, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, ob dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem vom ihm geschilderten Ereignis politische Verfolgung drohen kann, die jedenfalls die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zulassen könnte. Dabei misst das Gericht der Wiedergabe der Übersetzung der Anhörung des Antragstellers genannten Datums - 10. Januar 1997 - im vorliegenden Verfahren keine allein entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei der Übersetzung und Umrechnung dieses Datums aus dem äthiopischen Kalender zu einer Differenz von einem Tag gekommen sein mag, die nicht auf die Angabe des Antragstellers zurückzuführen ist.