1. Dem Grundsatz rechtlichen Gehörs genügt die Übersendung einer lediglich nach Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat aufgeschlüsselten und nicht thematisch untergliederten oder mit Stichworten versehenen Erkenntnisliste, solange dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Durchsicht sämtlicher Quellen zumutbar ist.
2. Ist eine übersandte Erkenntnisliste nicht ausreichend im einzelnen bezeichnet worden, muß jedenfalls ein anwaltlich vertretener Kläger spätestens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Konkretisierung hinwirken und gegebenenfalls Vertagung beantragen, um die konkretisierten Quellen nachlesen und zu ihnen Stellung nehmen zu können.
3. Zu verfahrensrechtlichen Fragen der Einführung der mitgeteilten Erkenntnisse in die mündliche Verhandlung und deren Verwertung im Urteil. (amtliche Leitsätze)
1. Dem Grundsatz rechtlichen Gehörs genügt die Übersendung einer lediglich nach Autor, Geschäftszeichen, Datum und Adressat aufgeschlüsselten und nicht thematisch untergliederten oder mit Stichworten versehenen Erkenntnisliste, solange dem betroffenen Verfahrensbeteiligten die Durchsicht sämtlicher Quellen zumutbar ist.
2. Ist eine übersandte Erkenntnisliste nicht ausreichend im einzelnen bezeichnet worden, muß jedenfalls ein anwaltlich vertretener Kläger spätestens bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Konkretisierung hinwirken und gegebenenfalls Vertagung beantragen, um die konkretisierten Quellen nachlesen und zu ihnen Stellung nehmen zu können.
3. Zu verfahrensrechtlichen Fragen der Einführung der mitgeteilten Erkenntnisse in die mündliche Verhandlung und deren Verwertung im Urteil. (amtliche Leitsätze)