VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 28.10.1998 - 9 K 3186/95.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/20886
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Familienangehörige, Ehemann, EPRLF, Zwangsrekrutierung, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, LTTE, Bedrohung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Kinder, Krankheit, Medizinische Versorgung
Normen: 9 K 3186/95.A
Auszüge:

Soweit es um den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte geht, ist die Klage nicht begründet. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht vor.

Daß für die Klägerin im Großraum Colombo entgegen der dargestellten allgemeinen Sicherheitslage besondere gefahrerhöhende Umstände bestehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keine objektiven Anhaltspunkte dargelegt, die einen staatlichen Übergriff als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.

Danach sind gefahrerhöhende Umstände für die Klägerin nicht festzustellen. Die von der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten mit der LTTE sind nicht asylrelevant, da es sich bei dem von der LTTE ausgeübten Maßnahmen nicht um staatliche Verfolgung handelt.

Die Klage ist aber begründet, soweit das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint hat. Zwar liegen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.1 bis 4 AuslG nicht vor.

Die Klägerin kann sich aber auf das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG berufen.

Zwar leidet nicht die Klägerin an einer schweren Krankheit, sondern ihr am 5.6.1998 geborenes Kind. Die Krankheit des Kindes muß aber wegen seiner vollständigen Abhängigkeit im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG der Mutter zugerechnet werden. Das Kind leidet seit Geburt an autosomal rezessiven Zystennieren, einer seltenen Form einer beide Nieren von Geburt an betreffenden Veränderung. Damit verbunden ist ein nur schwer beherrschbarer Bluthochdruck, der in einer Krisensituation eine Behandlung in der Kinderintensivstation eines Krankenhauses notwendig macht. Die ärztliche Betreuung muß mit etwa wöchentlichen Vorstellungen bei einem Kinderarzt erfolgen. Diese medizinische Versorgung und Betreuung kann in Sri Lanka nicht gewährt werden. Vielmehr ist im Falle einer Rückkehr der Klägerin mit ihrem Kind nach Sri Lanka konkret zu befürchten, daß das Kind dort schon nach kurzer Zeit in einen lebensbedrohenden Zustand geraten wird, weil die entsprechende medizinische Versorgung, auf die das Kind der Klägerin angewiesen ist, in Sri Lanka nicht sichergestellt ist. Das ergibt sich aus den beiden vorgelegten ärztlichen Attesten. Aus diesen Unterlagen geht übereinstimmend hervor, daß das Kind der Klägerin nicht nur ständiger medizinischer Behandlung und Betreuung bedarf, sondern auch die Möglichkeit bestehen muß, es im Bedarfsfall unverzüglich in einem Krankenhaus stationär zu versorgen und daß diese Versorgung im Heimatland der Klägerin nicht gewährleistet ist.