VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 17.12.1998 - 6 K 811/96.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/20892
Leitsatz:
Schlagwörter: Somalia, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Offensichtlich unbegründet, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Abschiebungswege, Clans, Barawan, Versorgungslage, Existenzminimum, Soziale Bindungen
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist die vorliegende Entscheidung des Bundesamtes, das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abzulehnen, nicht zu beanstanden, weil eine politische Verfolgung der Kläger in Somalia bereits deshalb offensichtlich ausgeschlossen ist, weil in Somalia eine Staats- oder staatsähnliche Macht, die einem Staat als politischer Verfolger gleichstehen würde und von denen politische Verfolgung ausgehen könnte, derzeit und in absehbarer Zeit nicht existiert.

Nach Einschätzung der Kammer, die auf der aktuellen Auskunftslage basiert, ist auch in Zukunft die Fortdauer der innenpolitischen Zerrissenheit und damit nicht die Bildung einer effektiven, zentralen oder gebietsweisen Staats- oder staatsähnlichen Gewalt zu erwarten.

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ergibt jedoch, daß die Abschiebung der Kläger nach Somalia zeitweise auszusetzen ist (vgl. §§ 55 Abs. 2, Abs. 1 AuslG, § 41 AsylVfG).

Eine Abschiebung kommt derzeit nur nach bzw. über Mogadischu und in den Norden Somalias (Somaliland und Nordostsomalia) in Betracht. Im Zentrum und Süden des Landes einschließlich der Hauptstadt Mogadischu kämpfen Clans und Subclans nicht nur um Stammesgebiete und Weideland, sondern auch um die Macht in Mogadischu mit dem Anspruch der Präsidentschaft über ganz Somalia.

Bei einer Einreise in den südlichen Teil und das Zentrum Somalias über Mogadischu ist für Angehörige anderer Stämme als denen des Stammes Aideeds - zu dem die Kläger nach ihren Angaben nicht gehören - nicht sicher auszuschließen, daß für sie konkret die Einreise nach Somalia lebensgefährlich ist.

Im Norden Somalias ist zwar eine Beeinträchtigung von Personen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit nicht mehr zu befürchten. Jedoch sind im Norden Somalias die Überlebensmöglichkeiten von Personen in Frage gestellt, die - wie mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vormals in Mogadischu ansässigen und dem Stamm der Barawan angehörenden Kläger - nicht über familiäre Bindungen verfügen und so unterstützt werden können.