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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - asyl.net: M30090
https://www.asyl.net/rsdb/65022
Leitsatz:

Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem vorherigen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum:

"Allein durch den Nachweis von Deutschkenntnissen kann ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur erbracht werden, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Spätaussiedler, Bekenntnis zum deutschen Volkstum, Nationalität, Deutschkenntnisse, Abstammung, Sprachkenntnisse, Nationalitätenerklärung, Ausreise,
Normen: BVFG 2013 § 4 Abs. 1, BVFG 2013 § 6 Abs. 2, BVFG 2013 § 15 Abs. 1, BVFG 2013 § 27 Abs. 2, BVFG 1999 § 6,
Auszüge:

[...]

1 Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). [...]

15 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Personen, die - wie die Klägerin - bei ihrer Einreise lediglich in den Aufnahmebescheid  iner Bezugsperson einbezogen waren (vgl. § 27 Abs. 2 BVFG), kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG eine solche Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 - BVerwGE 160, 128 Rn. 14).

16 Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich - auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 - BVerwGE 116, 119 <121 f.> und vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - BVerwGE 152, 164 Rn. 20). Diese Fixierung des Zeitpunktes, nach dem sich entscheidet, ob eine Person Spätaussiedler geworden ist, auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme gründet im Spätaussiedlerbegriff selbst und damit im materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 38). Da die Übersiedlung der Klägerin im August 2014 erfolgte, beurteilt sich ihre Spätaussiedlereigenschaft mithin nach §§ 4, 6 BVFG 2013. [...]

18 1. Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Klägerin nur ein Bekenntnis auf andere Weise durch Spracherwerb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG in Betracht kommt (a). Der bloße Erwerb deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) reicht aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken (b). [...]

20 Damit kommt nur ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des GER in Betracht. Entsprechende Sprachkenntnisse hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf das von der Klägerin nach der Einreise vorgelegte B 1-Sprachzertifikat angenommen. [...]

21 b) Diese Sprachkenntnisse genügen allein für ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hier jedoch deshalb nicht, weil sie bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben hat. Zwar kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht.

22 aa) In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993).

23 bb) Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993).

24 Auf diese zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 BVFG 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr enthält, wieder zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. BVFGÄnderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine Zuwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen.

25 Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten - bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll. [...]

31 c) Hinsichtlich des Bekenntniserfordernisses wird das Oberverwaltungsgericht nach Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin in der Vergangenheit eine Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität abgegeben hat. Dafür spricht der russische Nationalitäteneintrag in ihrem ersten sowjetischen Inlandspass. Denn nach sowjetischen Recht hatten Kinder aus gemischtnationalen Ehen ein Wahlrecht und konnten sich bei Vollendung des 16. Lebensjahrs und Ausstellung des ersten Inlandspasses selbst wirksam für die Nationalität des einen oder des anderen Elternteils entscheiden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <140 f.>). Es ist weder geltend gemacht noch tatrichterlich festgestellt, dass der Klägerin seinerzeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht möglich oder zumindest nicht zuzumuten war, weil es mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG).

32 Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin - etwa bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses - ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, reicht allein der spätere Erwerb von Deutschkenntnissen nicht für ein ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sondern bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass tatsächlich ein Abrücken von diesem Gegenbekenntnis und eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. Das für eine Abkehr von einem Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146 ff.> zu § 6 BVFG 1993), kann in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden.

33 In diesem Zusammenhang wird etwa zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - schon 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Sohnes ausdrücklich und ernsthaft zur deutschen Nationalität erklärt hat, ohne dass dies von den Behörden seinerzeit in die Geburtsurkunde aufgenommen worden ist, und warum sie dies nicht auch bei anderen Anlässen - etwa anlässlich ihrer Heirat oder der Geburt des anderen Sohnes - versucht hat. Weiter dürfte zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfang eine - vom Oberverwaltungsgericht offengelassene - innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hat, wann und aus welchen Gründen die Klägerin angefangen hat, Deutsch zu lernen bzw. ihre innerfamiliär vermittelten Sprachkenntnisse zu vertiefen, und ob und ggf. welche sonstigen objektiven Umstände für eine ernsthafte und erkennbare Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. [...]