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Zitieren als:
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2021 - 1 C 28.20 - asyl.net: M29788
https://www.asyl.net/rsdb/65296
Leitsatz:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als Deutscher und Erstreckung auf Abkömmlinge:

"1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kraft Gesetzes auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem Begünstigten ableiten, ohne dass es darauf ankommt, ob diese ihrerseits die Behandlung des Begünstigten als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten haben.

2. Der Erstreckungserwerb der Abkömmlinge nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG wirkt auf den Zeitpunkt ihrer Geburt zurück. Sein Fortbestand hängt nicht davon ab, dass der Abkömmling in dem Zeitraum, auf den sich die Rückwirkung bezieht, keinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestand erfüllt hat."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Abstammung, Abkömmling, Vertretenmüssen, Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, Verlust der Staatsangehörigkeit,
Normen: StAG § 3 Abs. 2, StAG § 4 Abs. 1, StAG § 4 Abs. 4, StAG § 28, GG Art. 16 Abs. 1, VwGO § 137 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

16 Die Klage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger am 4. April 2015 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 StAG mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Geburt dadurch erworben haben, dass deutsche Stellen den Vater des Klägers seit dem 3. April 2003 - und damit zwölf Jahre lang - als deutschen Staatsangehörigen behandelt haben, ohne dass dieser seine Behandlung als Deutscher zu vertreten hatte. Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht schon im Wege des (regulären) Abstammungserwerbs nach § 4 Abs. 1 StAG bei Geburt erworben (dazu 1.). Der Vater des Klägers, der zuvor ausschließlich brasilianischer Staatsangehöriger war, ist aber durch die langjährige irrtümliche Behandlung als Deutscher nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 StAG rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahr 1947 deutscher Staatsangehöriger geworden (dazu 2.). Dessen Staatsangehörigkeitserwerb erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG kraft Gesetzes auf die Kläger als Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiten (dazu 3. und 4.). [...]

24 2.1. Der Vater des Klägers ist zwölf Jahre lang von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. [...]

26 b) Nach diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater des Klägers am 4. April 2015 seit zwölf Jahren durchgehend irrtümlich von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Denn ihm ist nach den für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts am 3. April 2003 vom Bundesverwaltungsamt ein bis 2. April 2013 gültiger Staatsangehörigkeitsausweis und am 10. August 2014 vom Generalkonsulat … ein bis zum 9. August 2024 gültiger Reisepass ausgestellt worden. Beide Behörden sind zuständige deutsche Stellen im Sinne des Erwerbstatbestands, wie sich bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG rückschließen lässt. Sie dürfen Staatsangehörigkeitsausweise und Reisepässe nur deutschen Staatsangehörigen ausstellen und haben das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit vor der Ausstellung derartiger Dokumente folglich in geeigneter Weise zu prüfen.

27 Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es an einer durchgängigen Behandlung als Deutscher nicht deshalb, weil der dem Vater des Klägers erteilte Staatsangehörigkeitsausweis im April 2013 seine Gültigkeit verloren hat und ihm erst im August 2014 ein Reisepass ausgestellt worden ist. Diese zeitliche Lücke begründet jedenfalls hier keine anspruchsschädliche Unterbrechung. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Ausstellung des Reisepasses durch das Generalkonsulat … im August 2014 erneut derselbe Rechtsirrtum zugrunde lag, auf dem bereits die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises beruhte. Mangels zwischenzeitlicher Änderung der staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Verhältnisse musste hiervon auch der Vater des Klägers ausgehen, auf dessen Sicht im Hinblick auf den Vertrauensschutzcharakter des § 3 Abs. 2 StAG maßgeblich abzustellen ist. Fehlt es aber an tatsächlichen Umständen, die die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitserwerbs erst in der Zeit zwischen den beiden "Behandlungen" als Deutscher begründen könnten, darf der Betroffene aus einer erneuten Behandlung als deutscher Staatsangehöriger schließen, dass ihn die zuständigen deutschen Stellen auch weiterhin als deutschen Staatsangehörigen betrachten. Damit wird eine zeitliche Lücke, in der sich dieser nicht im Besitz eines Deutschen vorbehaltenen Dokuments befindet, jedenfalls geschlossen. Ob bereits die einmalige Ausstellung eines solchen Dokuments mit einer Gültigkeit von weniger als zwölf Jahren ausreichen kann, um nach Ablauf von zwölf Jahren den Erwerbstatbestand zu erfüllen (dagegen etwa BeckOK MigR/Schöninger, 7. Ed. 01.01.2021, § 3 StAG Rn. 46a), bedarf hier keiner Entscheidung. [...]

29 2.2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vater des Klägers seine zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz StAG). Diese Voraussetzung bezieht sich auf den Grund für die rechtsirrige Behandlung als Deutscher. Dieser Grund darf - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht in unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Ausländers über tatsächliche Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich liegen, die Gegenstand seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind (vgl. auch Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 8 sowie BT-Drs. 16/5065, S. 227).

30 Auf der Grundlage der im Berufungsbeschluss getroffenen, für das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Vater des Klägers habe seine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten, nicht zu beanstanden. Danach ist der maßgebende Grund für dessen irrtümliche Behandlung als deutscher Staatsangehöriger die früher vertretene Rechtsauffassung der Beklagten gewesen, dass sich die Beweisnot vieler Nachfahren von deutschen Einwanderern in Brasilien (in Bezug auf die Vornahme einer Matrikeleintragung im Sinne von § 21 StAG 1870) nicht zu deren Lasten auswirken dürfe. Diese - später revidierte - Rechtsauffassung hat der Vater des Klägers nicht veranlasst; sie ist ausschließlich der Verantwortungssphäre der Beklagten zuzurechnen, zumal vom betroffenen Ausländer regelmäßig keine besseren Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts und der historischen Tatsachengrundlagen erwartet werden können als von den mit der Prüfung staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen befassten Behörden. Ob Bösgläubigkeit automatisch ein Vertretenmüssen begründet und insbesondere eine allgemeine Hinweisobliegenheit auch auf rechtserhebliche Umstände besteht, die den zuständigen staatlichen Stellen bereits verfügbar sind (verneinend Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 8; BeckOK MigR/Schöninger, § 3 StAG Rn. 55; VG Stade, Urteil vom 27. August 2009 - 1 A 560/09 -, StAZ 2010, 115 ff. = juris Rn. 29), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, es sei nicht feststellbar, dass der Vater des Klägers in dem kurzen Zeitraum vom 14. März 2015 (Zustellung des Bescheides vom 23. Januar 2015 an die Kläger) bis zum 3. April 2015 (Ablauf des Zwölfjahreszeitraums) vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hätte. An diese Feststellung, gegen die die Beklagte keine Verfahrensrüge erhoben hat, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. {...]

33 3. Der Staatsangehörigkeitserwerb des Vaters des Klägers erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG auf den Kläger als Abkömmling, der seither seine Staatsangehörigkeit von jenem ableitet. Auch bei dem Erstreckungserwerb handelt es sich um einen rückwirkenden Staatsangehörigkeitserwerb (3.1.). Dieser hängt nicht davon ab, dass der Abkömmling seinerseits die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat (3.2.). Der Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund Erstreckung besteht in dem für die begehrte Feststellung in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 16.16 - NVwZ 2017, 1312 Rn. 10) unabhängig davon fort, ob der Kläger vor dem Eintreten der Erstreckungswirkung im April 2015 durch einen freiwilligen Eintritt in die brasilianischen Streitkräfte einen Verlusttatbestand verwirklicht hat (3.3.).

34 3.1. § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG stellt ausdrücklich klar, dass sich ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG kraft Gesetzes auf Abkömmlinge erstreckt, die seither - also seit dem Zeitpunkt, auf den der Erwerb der Staatsangehörigkeit zurückwirkt - ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. Diese Regelung überlagert einen schon aufgrund der Rückwirkung des Ersitzungserwerbs des Stammberechtigten etwa eintretenden Abstammungserwerb der Staatsangehörigkeit durch die seither geborenen Abkömmlinge. Damit wird der nach Satz 1 Begünstigte auch hinsichtlich seiner Abkömmlinge zumindest so gestellt, wie er stünde, wenn die irrige Annahme der Behörden, er sei deutscher Staatsangehöriger, von Beginn an zugetroffen hätte. Auch der Erstreckungserwerb der Abkömmlinge wirkt mithin auf den Zeitpunkt von deren Geburt zurück. [...]

35 3.2. Im Einklang mit Bundesrecht steht auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge nach § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG hänge nicht von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass (auch) der Abkömmling die Behandlung (des Vorfahren) als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Der Einwand der Revision, die "Bösgläubigkeit" des Klägers im Zeitpunkt des Ersitzungserwerbs seines Vaters stehe der Erstreckung dieses Erwerbs auf ihn selbst entgegen, greift daher schon aus diesem Grund nicht durch.

36 Für die Unerheblichkeit eines Vertretenmüssens des Abkömmlings streitet mit erheblichem Gewicht schon der Wortlaut der Vorschrift. Danach "erstreckt sich" der Staatsangehörigkeitserwerb "auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten." Dies legt nahe, dass der Erstreckungserwerb von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll. Die systematische Auslegung bestätigt diesen Befund. Zum einen ist das Tatbestandsmerkmal des "Nichtvertretenmüssens" ausdrücklich nur in § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG als den Ersitzungserwerb hindernd erwähnt und hat der Gesetzgeber von einer solchen Voraussetzung bei der in § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG geregelten Erstreckung auf Abkömmlinge gerade abgesehen. Zum anderen meint "Erstreckung" des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge auch in anderen Vorschriften deren automatischen Staatsangehörigkeitserwerb, ohne dass auch in ihrer Person die Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb des Stammberechtigten ganz oder teilweise vorliegen müssten (vgl. etwa § 6 Satz 2 StAG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2006 - 5 C 21.05 - Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 5 Rn. 16 mit weiteren Beispielen).

37 Weder die Begründung des Gesetzentwurfs noch die teleologische Auslegung führen mit hinreichender Klarheit zu einem anderen Ergebnis. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung: "Soweit jemand jedoch wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln, ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen" (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227). Daraus ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der unmittelbar zuvor erwähnten Erstreckung auf Abkömmlinge - indes nicht eindeutig, dass der Gesetzgeber diesen Satz trotz Fehlens eines entsprechenden Hinweises im Gesetzestext auch auf die Abkömmlinge bezogen wissen wollte. Da die Formulierung auf eine eigene Behandlung als deutscher Staatsangehöriger abhebt, erfasst sie ausdrücklich nur den "Betroffenen", also denjenigen, der die Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG durch langjährige Behandlung als Deutscher erwirbt. Die Erstreckung des Erwerbs auf Abkömmlinge setzt nach Wortlaut und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG nicht voraus, dass der Abkömmling jemals selbst als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Der Sinn und Zweck des Erstreckungserwerbs ist mangels anderweitiger klarer Angaben in der Gesetzesbegründung darin zu sehen, durch ausdrückliche Anordnung sicherzustellen, dass sich der rückwirkende Staatsangehörigkeitserwerb des Ersitzenden auch bei den Abkömmlingen im Wesentlichen so fortsetzt, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die der Behandlung als Deutscher zugrundeliegenden irrtümlichen Annahmen von vornherein zugetroffen hätten. Dann aber kann ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstreckung auf Abkömmlinge weiteren ungeschriebenen Einschränkungen unterliegt. Der vorliegende Fall gibt dabei keinen Anlass zu erörtern, ob der Erstreckungserwerb auch gegen den zuvor erklärten Willen des Abkömmlings erfolgt oder hierauf in entsprechender Anwendung des § 26 StAG bereits für den Erwerbszeitpunkt verzichtet werden kann.

38 3.3. Dem Fortbestand des rückwirkenden Staatsangehörigkeitserwerbs des Klägers bis zum maßgeblichen Zeitpunkt steht auch nicht entgegen, dass dieser nach eigenen Angaben von 2000 bis 2001 in Brasilien Militärdienst geleistet hat. Ob er damit den Verlustgrund des § 17 Nr. 5 i.V.m. § 28 StAG (freiwilliger Eintritt in fremde Streitkräfte) verwirklicht hat, ist auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei der Militärdienstleistung des Klägers um einen freiwilligen Eintritt in die brasilianischen Streitkräfte gehandelt hat oder er nur einer Wehrpflicht nachgekommen ist. Dies bedarf aber auch keiner weiteren Klärung. Denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Verwirklichung eines derartigen Verlustgrundes in dem Zeitraum, in dem der Abkömmling infolge der Erstreckung lediglich rückwirkend in den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gelangt, deren weiteren Fortbestand nicht hindert. Zwar liegt darin eine gewisse "Überkompensation", weil der Abkömmling bessergestellt wird, als er stünde, wenn der Stammberechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit bereits auf der Grundlage des irrig angenommenen Erwerbstatbestandes tatsächlich erworben hätte. Gegen die Anwendbarkeit von Verlustgründen in einem Zeitraum, in dem der Abkömmling erst nachträglich rückwirkend deutscher Staatsangehöriger wird, dies aber während des tatsächlichen Erlebens dieses Zeitraums noch nicht war, bestehen hier aber durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.

39 Der nach Art. 16 Abs. 1 GG aufgrund eines Gesetzes mögliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass der deutsche Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <44>). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht für den Verlusttatbestand des § 25 (Ru)StAG gefolgert, dieser sei einschränkend dahin auszulegen, dass bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren geht, wenn der Erwerber seine deutsche Staatsangehörigkeit kannte oder sie hätte kennen müssen. Denn nur dann hat dieser objektiv Anlass, von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder seinen Schritt noch einmal zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2010 - 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658 und - 5 C 4.09 - juris Rn. 9, sowie Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 20.09 - Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 15 = juris Rn. 14 f.). Diese Erwägungen sind auf den Verlustgrund des § 28 StAG übertragbar. Auch hier hat nur Anlass, bei seiner Entscheidung über den Eintritt in fremde Streitkräfte seine deutsche Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen und sich gegebenenfalls um eine die Verlustfolge abwendende Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu bemühen, wer um seine deutsche Staatsangehörigkeit weiß. Diese Voraussetzung kann aber nicht erfüllt sein, wenn der Betroffene - wie hier - im Zeitpunkt seines den Verlusttatbestand erfüllenden Verhaltens noch nicht einmal objektiv deutscher Staatsangehöriger ist.

40 Unabhängig davon bedürfte die Berücksichtigung von Verlustgründen während einer nur rückwirkenden Besitzzeit der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Eine solche wäre aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, denen im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 - InfAuslR 2019, 390 Rn. 33; ebenso BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <45>), erforderlich. Eine derartige Regelung, wie sie etwa in § 3 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) - 2. StAngRegG - vorgesehen war, enthält § 3 Abs. 2 StAG aber nicht. [...]