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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 12.03.1998 - 1 BvR 93/98 - asyl.net: C1273
https://www.asyl.net/rsdb/C1273
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Räumliche Beschränkung, Auflage, Sozialhilfe, Verfassungsbeschwerde, Einstweilige Anordnung
Normen: BVerfGG § 32 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen zwischen Konventionsflüchtlingen, für die ein Abschiebungsverbot besteht und die über eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, und einem Sozialhilfeträger um die Gewährung laufender Sozialhilfe geführten Rechtsstreit. Die Beschwerdeführer greifen die gegen sie ergangenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse mit der Rüge an, daß sie hinsichtlich der Gewährung laufender Sozialhilfe nicht auf das Bundesland verwiesen werden dürften, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist, wenn die Aufenthaltsbefugnis in einem anderen Bundesland verlängert wurde. Insoweit erscheint die Verfassungsbeschwerde derzeit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer Folgeabwägung ab.

Im vorliegenden Fall fällt die Folgenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer aus. Im Falle einer Verweigerung laufender Sozialhilfe in Bremen würden der zehnköpfigen Familie, deren Haushaltsvorstand der Beschwerdeführer zu 1. ist und zu der vor allem auch kleinere Kinder gehören, die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts entzogen. Außerdem würden die Beschwerdeführer ihre Unterkunft in Bremen verlieren, wie sich aus der Kündigungserklärung und dem Räumungsverlangen ihres Vermieters ergibt. Weil sich eine neue Unterkunft für die große Familie des Beschwerdeführers zu 1. nur schwer finden ließe, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn sich die angegriffenen Entscheidungen als verfassungswidrig erwiesen. Hingegen sind mit der angeordneten Bewilligung laufender Sozialhilfe im Hinblick auf ihre zeitliche Begrenzung keine vergleichbar gravierenden Folgen zu erwarten.