Aufgrund der Zusicherung des ausweisenden Staates, einen an AIDS erkrankten straffälligen Ausländer nicht in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, wo es an ausreichender medizinischer Versorgung fehlt, kann die Beschwerde als beigelegt betrachtet werden. Die Streichung der Beschwerde aus dem Gerichtsregister erfolgt in diesem Fall, wenn Gründe des ordre public nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn die Ausweisung nach wie vor in Kraft ist, der Kranke jedoch aufgrund einer Aussetzung der Vollstreckung im Staatsgebiet bleiben kann und Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung hat.
Es steht dem Gerichtshof allerdings frei, bei einer Änderung der Umstände die Beschwerde erneut aufzugreifen.