VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2000 - 7 S 313/00 - asyl.net: C1562
https://www.asyl.net/rsdb/C1562
Leitsatz:

Zur örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des AsylbLG. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Örtliche Zuständigkeit, Zuweisung, Verteilung, Räumliche Beschränkung, Tatsächlicher Aufenthalt, Rechtmäßiger Aufenthalt
Normen: AsylbLG § 10a Abs. 1; AsylblG § 11
Auszüge:

Die Anwendung des § 10a I 2 AsylbLG setzt keinen asyl- oder ausländerrechtlich erlaubten, d.h. rechtmäßigen Aufenthalt des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Ausländers voraus.

Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - sind in ihrem Kern § 97 BSHG nachgebildet. § 10 a I AsylbLG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26.5.1997 (BGBl I, 1130) regelt die allgemeine Zuständigkeit für Leistungen außerhalb von Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dienen. Danach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf Grund einer Entscheidung vor dem Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Der Anwendungsbereich des § 10 a I 1 AsylbLG ist auf diejenigen Leistungsberechtigten beschränkt, die dem Bundesverteilungsverfahren nach §§ 44 ff. AsylbLG und/oder einem landesweiten Zuweisungsverfahren nach § 50 AsylbLG bzw. § 32 a V, XI und XII AuslG unterliegen. Zu diesen zählen die Ast. unstreitig nicht. Sie werden mithin von der Auffangnorm des § 10 a I 2 AsylbLG erfasst. Hiernach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Bei dieser Vorschrift kommt es lediglich auf die körperliche (physische) Anwesenheit an, wobei belanglos ist, aus welchem Grund sich der Leistungsberechtigte an einem bestimmten Ort aufhält. Nicht zu teilen vermag der Senat die von dem Ast. vertretene Ansicht, dass die Anwendung des § 10 a I 2 AsylbLG einen asylrechtlich oder ausländerrechtliche erlaubten, d.h. rechtmäßigen tatsächlichen Aufenthalt voraussetze, (so aber auch VG Ansbach, InfAuslR 1999, 315; Hohm, in: GK-AsylbLG, § 10 A Rdnr. 37; Deibel, ZAR 1998, 1 (35)). Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 10 a AsylbLG die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abschließend (vgl. BT-Dr. 13/2746, S. 18). Bei einer Auslegung des § 10 a I 2 AsylbLG in dem von den Ast. für richtig gehaltenen Sinne würde es mithin im Falle eines Leistungsberechtigten, der sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider in einem Teil der Bundesrepublik Deutschland aufhält, an einer die örtliche Zuständigkeit regelnden Norm überhaupt fehlen, da § 11 II AsylbLG, nach der Aufnahme der die örtliche Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 10 a AsylbLG unstreitig keine örtliche Zuständigkeitsregelung - mehr - beinhaltet, sondern lediglich eine den Leistungsumfang einschränkende Regelung für den Fall enthält, dass sich ein Ausländer illegal außerhalb seines Zuweisungsorts aufhält (vgl. Hohm, § 11 Rn 54; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.8.1998 - 4 M 3575/98). Eine Auslegung mit diesem Ergebnis kann angesichts des klaren Wortlauts der Auffangnorm des § 10 a I 2 AsylbLG nicht richtig sein. Sie kann auch nicht mit dem Sinn und Zweck des § 11 II AsylbLG in Einklang gebracht werden, der ja gerade einer unerwünschten Binnenwanderung von Ausländern einen Riegel vorschieben will (vgl. hierzu Hohm, § 11 AsylbLG Rn 3) und mithin voraussetzt, dass sich ein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigter Ausländer ausserhalb seines Zuweisungsortes aufhält.