OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.06.2000 - 12 L 3349/99 - asyl.net: C1602
https://www.asyl.net/rsdb/C1602
Leitsatz:

Die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes F. 1997 sind mit dem Grundgesetz und anderem höherrangigen Recht zu vereinbaren. Weder dem Bundessozialhilfegesetz noch dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Grundsatz familieneinheitlicher Leistungsgewährung nur nach einem dieser beiden Gesetze zu entnehmen. (Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Familienangehörige, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Duldung, Familieneinheit, Leistungsrechtlicher Status, Sozialstaatsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verfassungsmäßigkeit
Normen: GG Art. 1; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 1; AsylVfG § 70; AsylbLG § 1; BSHG § 120
Auszüge:

 

Im Übrigen ist weder dem Asylbewerberleistungsgesetz noch dem Bundessozialhilfegesetz ein Rechtssatz derart zu entnehmen, dass der leistungsrechtliche Status einer Familie vollständig nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes zu erfolgen habe, wenn nur ein Familienmitglied nach diesem Gesetz leistungsberechtigt ist. Das ergibt sich weder aus § 1 I Nr. 6 noch aus § 2 III AsylbLG (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.1999 - 7 S 2505/99). Insbesondere vermag der vom VG herangezogene Beschluss des 4. Senats (v. 16.8.1995 - 4 M 4710/94) das angefochtene Urteil schon deshalb nicht zu bestätigen, da er sich lediglich auf die leistungsrechtliche Behandlung der "Kleinfamilie" im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht (nach § 1 I Nr. 3, 2 II AsylbLG a.F.), jedoch keinerlei Aussage über die Gewährung von einheitlichen Leistungen nach anderen Vorschriften trifft. Im Gegensatz zur Auffassung des VG ist vielmehr auch der 4. Senat zu dem hier anzuwendenden § 2 III AsylbLG n.F. eindeutig der Auffassung, dass diese Vorschrift nicht zu einer "an einem Familienmitglied ausgerichteten Besserstellung aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz führen kann (Beschl. v. 31.5.1999 4 L 1884/99).