BSG

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Zitieren als:
BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 14 KG 1/00 R - asyl.net: C1624
https://www.asyl.net/rsdb/C1624
Leitsatz:

1. Der Vorrang über- und zwischenstaatlichen Rechts vor inländischen Normen ist - beschränkt auf die Regelungen über den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt - in § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch positivrechtlich ausgesprochen und gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz.

2. Der Arbeitnehmerbegriff im Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei knüpft nicht an die Art und Weise des Zugangs zu den betroffenen Beschäftigungen, sondern allein an die Tatsache der Beschäftigung in verschiedenen Mitgliedstaaten an.

3. In den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen daher auch ehemalige Asylbewerber, die zwar nicht über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, gleichwohl aber im Bundesgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Schlagwörter: D (A), Türken, Kindergeld, Arbeitnehmer, gewöhnlicher Aufenthalt, Arbeitnehmerbegriff, Asylbewerber, Abgelehnte Asylbewerber
Normen: SGB I § 30 Abs. 2
Auszüge: