Die nach den Grundsätzen der Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 9.1.1991 in das Bundesgebiet aufgenommenen jüdischen Zuwanderer aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion sind nicht Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz.
Die diesen Zuwanderern für die Dauer des Sozialhilfebezugs mit der Aufenthaltserlaubnis erteilte Auflage, den Wohnsitz in einem bestimmten Bundesland zu nehmen, ist eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung des Aufenthalts i.S. von § 120 V 1 BSHG.